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Un­ter­halts­pflicht von Ehe­part­nern im Tren­nungs­jahr

Bild: Unterhaltspflicht von Ehepartnern im Trennungsjahr

In wel­chen Fäl­len be­steht ei­ne Un­ter­halts­pflicht im Tren­nungs­jahr?

Trennen Sie sich von Ihrem Ehepartner, endet Ihre Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen. Jetzt sind Sie verpflichtet, Ihrem bedürftigen Ehepartner Trennungsunterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht von Ehepartnern im Trennungsjahr bestimmt sich nach dem Lebensbedarf des bedürftigen Ehepartners, Ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen sowie Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

Kur­ze Zu­sam­men­fas­sung

  • Ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt, soweit ein Ehepartner bedürftig und andere leistungsfähig ist.
  • Ob Sie nach der Trennung eigenes Geld verdienen müssen, hängt von Ihren ehelichen Lebensverhältnissen vor der Trennung ab. Waren Sie nicht berufstätig, sind Sie nicht verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen.
  • Die Höhe des Trennungsunterhalts bestimmt sich nach Ihrem Lebensbedarf sowie dem unterhaltsrelevanten Einkommen Ihres Ehepartners.

Prak­ti­sche Tipps für Sie

Tipp 1:  Versetzen Sie sich in die Lage Ihres Partners
Unabhängig davon, ob Sie Trennungsunterhalt fordern oder ob Sie diesen zahlen sollen, sollten Sie sich in die Situation des anderen hineinversetzen und keine überzogenen Forderungen stellen. Arbeiten beide Seiten zusammen, können Sie die Entscheidung, ob Sie sich tatsächlich endgültig trennen wollen, unabhängig von Ihrer finanziellen Situation treffen.

Tipp 2: Setzen Sie Ihren Ehepartner ggf. in Verzug
Rückständiger Trennungsunterhalt ist nur zu zahlen, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner in Verzug gesetzt wurde. Somit sollten Sie Ihren Ehepartner nachweislich dazu auffordern, Ihnen einen gewissen Unterhaltsbetrag zu zahlen.

Tipp 3: Trennungsfolgenvereinbarung
Idealerweise regeln Sie den Trennungsunterhalt außergerichtlich in einer Trennungsfolgenvereinbarung und ermöglichen dadurch die einvernehmliche und vor allem kostengünstige Scheidung.

Wel­chen Zweck hat die Un­ter­halts­pflicht im Tren­nungs­jahr?

Solange Sie verheiratet sind, leisten Sie mit Ihrer Arbeit oder der Haushaltsführung Ihren Beitrag zum Familienunterhalt. Die Unterhaltspflicht im Trennungsjahr hat den Zweck, dass der bedürftige Ehepartner sein Leben und seinen Lebensstandard möglichst so fortführen kann, wie dies vor der Trennung und während der Ehe der Fall war. Der Gesetzgeber versteht das Trennungsjahr als einen Übergangszeitraum, in dem sich die Partner klarwerden sollen, ob sie die Trennung und die Scheidung wirklich wünschen oder ob noch die Chance besteht, in die eheliche Lebensgemeinschaft zurückzukehren. Um diese Chance der Versöhnung zu bewahren, soll soweit wie möglich alles so bleiben, wie es vorher war.

Wann kann ich Tren­nungs­un­ter­halt for­dern und wann muss ich zah­len?

Der Trennungsunterhalt hat folgende Voraussetzungen:

  • Sie leben in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • Sie leben getrennt voneinander, wobei es nicht darauf ankommt, dass Sie vorher zusammengewohnt und die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich vollzogen haben,
  • ein Ehepartner ist bedürftig und ist auf die finanzielle Unterstützung des anderen angewiesen,
  • der andere Ehepartner ist finanziell leistungsfähig und
  • der Anspruch auf Trennungsunterhalt darf nicht durch einen Ausschlusstatbestand ausgeschlossen sein.

Was Sie beim Thema Unterhalt beachten sollten

Was Sie beim The­ma Un­ter­halt be­ach­ten soll­ten

Ein Überblick zum Thema Unterhalt und Tipps für die Unterhaltsberechnung.

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Ab wann ge­nau be­steht der An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht in dem Augenblick, in dem Sie sich voneinander trennen. Dabei ist auch die Trennung innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung möglich, soweit Sie keine gegenseitigen Versorgungsleistungen erbringen und getrennt nächtigen. Versöhnen Sie sich erfolglos, unterbricht die Zeit des vorübergehenden Zusammenlebens nicht das Trennungsjahr. Beachten Sie dabei eine Obergrenze von etwa drei Monaten. Leben Sie länger zusammen, beginnt das Trennungsjahr von neuem. In der Zeit, in der Sie versöhnungsweise zusammenleben, besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Vielmehr leisten beide Ehepartner dann ihre Beiträge zum Familienunterhalt.

Die Menschen sind da, um einander zu helfen, und wenn man eines Menschen Hilfe in rechten Dingen nötig hat, so muß man ihn dafür ansprechen.

Jeremias Gotthelf (1797 - 1854)

Ist Tren­nungs­un­ter­halt auch dann zu zah­len, wenn wir noch nie zu­sam­men­ge­wohnt ha­ben?

Es gibt Ehepaare, die sind zwar verheiratet, leben aber trotz der Eheschließung in getrennten Wohnungen. Trotzdem kann der bedürftige Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen, wenn das Paar beschließt, sich endgültig zu trennen und scheiden zu lassen (OLG Frankfurt, Az. 4 UF 123/19). Es kommt also nicht darauf an, dass Sie nach der Eheschließung zusammen in einer Wohnung gewohnt haben. Der Trennungsunterhalt knüpft allein daran an, dass Sie geheiratet und mit der Eheschließung füreinander Verantwortung übernommen haben.

Ist Tren­nungs­un­ter­halt auch bei ei­ner Schein­ehe zu zah­len?

Auch wenn Sie nur eine Scheinehe oder eine „Aufenthaltsehe“ begründet haben, hat der bedürftige Ehepartner für den Fall der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob Sie während Ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet oder aus getrennten Kassen gelebt oder gar nicht die Absicht hatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu bilden (OLG München FamRZ 1994, 1108). Allerdings kann der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn das Verhalten des unterhaltsbedürftigen Ehepartners so schwer wiegt, dass dem anderen die Unterhaltspflicht nicht zuzumuten wäre (§ 1579 Nr. 8, 1361 Abs.III BGB).

Muss ich im Tren­nungs­jahr ei­ge­nes Geld ver­die­nen?

Gehen Sie als Faustregel davon aus, dass Sie auch nach der Trennung kein eigenes Geld verdienen müssen, wenn Sie während der Ehe nicht gearbeitet haben. Haben Sie hingegen bereits in Teilzeit gearbeitet, dürfen Sie die Teilzeitarbeit nicht zu dem Zweck aufgeben, um Trennungsunterhalt beanspruchen zu können. Ansonsten kommt es auf die Umstände an, die Ihre eheliche Lebensgemeinschaft bestimmt haben.

  • Verdient Ihr unterhaltspflichtiger Ehepartner nur wenig Geld und / oder haben Sie hohe Schulden, kann sich daraus eine Verpflichtung ergeben, dass Sie mit einer Eigenerwerbstätigkeit zu Ihrem Lebensunterhalt beitragen müssen.
  • Je mehr sich Ihre Trennung verfestigt, desto mehr gleichen sich die Voraussetzungen, unter denen Sie zu einer eigenen Erwerbstätigkeit verpflichtet sind, immer mehr dem Maßstab an, der beim nachehelichen Unterhalt maßgebend ist (BGH FamRZ 2008, 963). Grund ist, dass Sie spätestens ab dem Zeitpunkt der Scheidung grundsätzlich für sich selbst verantwortlich sind und nur ausnahmsweise nachehelichen Unterhalt einfordern können, wenn Sie aufgrund ehebedingter Nachteile in begründeten Fällen unterhaltsbedürftig sind (z.B., wegen Kinderbetreuung, Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit).
  • Wenn Ihre Ehe nur von kurzer Dauer war (bis ca. 3 Jahre), sind Sie bereits im Trennungsjahr gehalten, sich eine Arbeit zu suchen.
  • Hängt der Erfolg der Arbeitssuche davon ab, dass Sie sich durch Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen qualifizieren, müssen Sie sich entsprechend bemühen. Andernfalls riskieren Sie, dass Ihnen sogenannte fiktive, also theoretisch erziehbare Einkünfte angerechnet werden (OLG Hamburg FamRZ 1991, 1298).

Das Glück des Lebens besteht nicht darin, wenig oder keine Schwierigkeiten zu haben, sondern sie alle siegreich und glorreich zu überwinden.

Carl Hilty (1833 - 1909)

Was hei­ßt, der Le­bens­un­ter­halt be­stimmt sich nach dem Le­bens­be­darf?

Trennungsunterhalt bedeutet, dass Sie den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Partner angemessenen Unterhalt verlangen können (§ 1361 BGB). Dies ist Ihr Lebensbedarf. Dieser Lebensbedarf ist in einem ersten Schritt festzustellen, bevor das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehepartner ermittelt wird. Zum Lebensbedarf gehören Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung und Kleidung, Freizeitgestaltung, Erholung, gesellschaftliche Anlässe, Teilnahme am kulturellen oder politischen Leben, aber auch Kosten der Krankenversicherung sowie der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für Ihr Scheidungsverfahren. Hinzu kommt der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, der die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit abdeckt.

Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich die Höhe des Unterhaltes bemisst, werden durch das Gesamteinkommen beider Ehepartner bis zur Scheidung, bestimmt. Demnach ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen. Der Unterhalt wird meist nach dem Halbteilungsgrundsatz als Hälfte des zusammengerechneten Einkommens beider Ehepartner berechnet. Teils wird auch ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 anerkannt, so dass sich eine Aufteilung der Einkommensdifferenz von 3/7 zu 4/7 ergibt.

Dabei kommt es zusätzlich auf eine Reihe von Umständen an:

  • Einkommensverbesserungen, die sich aus einer unerwarteten Entwicklung des Gehalts eines Ehepartners ergeben, bleiben unberücksichtigt. Sie sind nicht eheprägend. Der Karrieresprung nach der Trennung führt also nicht dazu, dass Sie mehr Unterhalt fordern können oder mehr Unterhalt zahlen müssen. Lediglich eine in der Ehe bereits angelegte, vorhersehbare Einkommensentwicklung wirkt sich unterhaltssteigernd aus (z.B. Beförderung, Tariflohnerhöhung).
  • Wohnt ein Ehepartner als Eigentümer in der eigenen Wohnung, wodurch er keine Miete zu zahlen braucht, ist ein entsprechender Wohnvorteil zu berücksichtigen. Wohnvorteil ist der Betrag, um den der Eigentümer günstiger wohnt als ein Mieter. Der Wohnvorteil mindert den Lebensbedarf. Maßgebend ist dabei, welche Miete der Ehepartner für eine an seinen Bedürfnissen orientierte Wohnung zahlen würde. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung zählt im Hinblick auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt der objektive Wohnwert.
  • Missachtet der unterhaltsberechtigte Ehepartner seine Obliegenheit, eigenes Geld verdienen, werden fiktive Einkünfte angerechnet. So reicht es bei Arbeitslosigkeit nicht aus, sich einfach beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Unterhaltsrechtlich besteht vielmehr die Verpflichtung, sich intensiv und nachweisbarum einen Arbeitsplatz zu bemühen. Ohne Nachweis ist ein fiktives, theoretisch erziehbares Einkommen anzurechnen.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Der Trennungsunterhalt berechnet sich nach den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner. Dazu kommt es im ersten Schritt darauf an, Ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate festzustellen. Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, zählt Ihr Einkommen der letzten drei Jahre. Außerdem werden sämtliche Einnahmen hinzuaddiert, die Ihnen aufgrund Ihrer beruflichen Aktivitäten, als Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Renten oder Arbeitslosengeld zugeflossen sind.

Von diesem Bruttoeinkommen sind alle Aufwendungen abzuziehen, die Ihr Bruttoeinkommen mindern. Dazu gehören Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen bis zu 5 % des Nettoeinkommens, maximal aber 150 EUR, angemessene Altersvorsorgeleistungen für die private Altersvorsorge bis zu 5 % des Bruttolohns sowie eheprägende Verbindlichkeiten, die über einen längeren Zeitraum von den Ehepartnern getragen wurden und somit Ihre Lebensverhältnisse geprägt haben (Beispiel: Darlehensverpflichtung für Ihre gemeinsame Immobilie).

Wann ist rück­stän­di­ger Tren­nungs­un­ter­halt zu zah­len?

Haben Sie es nach der Trennung versäumt oder nicht gewünscht, Trennungsunterhalt geltend zu machen, erhalten Sie Unterhalt für die Vergangenheit nur unter engen Voraussetzungen. In Betracht kommen:

  • Sie haben den unterhaltspflichtigen Ehepartner nachweislich aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.
  • Sie haben den Ehepartner in Verzug gesetzt, indem Sie diesen nachweislich aufgefordert haben, einen bezifferten Unterhaltsbetrag zu zahlen.
  • Sie haben den Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht.
  • Umgekehrt haben Sie keinen Anspruch auf rückständigen Trennungsunterhalt, wenn Sie Ihren Anspruch mehr als ein Jahr nicht geltend gemacht haben, obwohl Sie dazu in der Lage gewesen wären und der Ehepartner mit Rücksicht auf Ihr Verhalten darauf vertrauen durfte, dass Sie keinen Unterhalt fordern werden.

Die Erfahrung nimmt ein furchtbar hohes Schulgeld, aber sie lehrt wie sonst keiner.

Thomas Carlyle (1795 - 1881)

Kann ich Tren­nungs­un­ter­halt bei neu­er Le­bens­ge­mein­schaft ver­lan­gen?

Leben Sie nach Ihrer Trennung von Ihrem Ehepartner in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, kann Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt verfallen (OLG Oldenburg, 4 UF 78/16). Voraussetzung ist, dass Sie sich aus Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft so weit entfernt und in die neue Lebensgemeinschaft so sehr integriert haben, dass es für den Ehepartner unzumutbar ist, diese neue Lebenspartnerschaft durch Unterhaltszahlungen zu finanzieren. Die Rechtsprechung hält einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren für erforderlich, um von einer verfestigten Lebensgemeinschaft sprechen zu können. Mithin kommt es darauf an, dass sich der Partner aus der ehelichen Solidarität verabschiedet hat.

Soll­te ich den Tren­nungs­un­ter­halt in ei­ner Tren­nungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung re­geln?

Es ist sicherlich nicht einfach, die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt darzulegen und die Höhe des Trennungsunterhalts zu beziffern. Gelingt es Ihnen nicht, sich zu verständigen, läuft Ihr Streit darauf hinaus, dass Sie Ihre Scheidung als streitige Scheidung betreiben und letzten Endes der Richter die Höhe des Trennungsunterhalts festsetzen muss. Allein dadurch, dass Sie den Streit über diese Scheidungsfolge in Ihr Scheidungsverfahren einbeziehen, verursachen Sie einen zusätzlichen Verfahrenswert. Die Gebühren für das Gericht und die beiden notwendigerweise einzubeziehenden Rechtsanwälte verteuern Ihr Scheidungsverfahren erheblich. Allein der Verfahrenswert für den Trennungsunterhalt bemisst sich nach dem zwölffachen Betrag dessen, was Sie an Unterhalt fordern. Fordern Sie beispielsweise 500 EUR Trennungsunterhalt, erhöhen Sie den Verfahrenswert für Ihr Scheidungsverfahren um zusätzliche 6.000 EUR (12 x 500 EUR).

Besser ist, wenn Sie sich außergerichtlich über die Höhe des Trennungsunterhalts verständigen und den Unterhalt in einer Trennungsfolgenvereinbarung festschreiben. Auch wenn beide Seiten dabei Kompromisse machen müssen, ist es allemal besser, wenn Sie Ihre Energie darauf verwenden, eine brauchbare Regelung zu verhandeln und Ihre Scheidung sodann als einvernehmliche und vor allem kostengünstige Scheidung abzuwickeln. Berücksichtigen Sie dabei, dass ein Richter vielfach eine Entscheidung treffen muss, mit der beide Seiten nicht unbedingt einverstanden sind. Oft kommt es zu einem Ergebnis, auf das sich die Ehepartner auch vorher schon hätten verständigen können, wenn sie denn einigermaßen kompromissbereit und einsichtig gewesen wären.

Aus­blick

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist gesetzlich geregelt. Sind Sie bedürftig, sind Sie anspruchsberechtigt, sollten aber auch keine überzogenen Forderungen stellen und so früh wie möglich bemüht sein, eigenes Geld zu verdienen. Sind Sie umgekehrt unterhaltspflichtig und leistungsfähig, sollten Sie anerkennen, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt gesetzlich geregelt und im Fall der Bedürftigkeit Ihres Ehepartners begründet ist. Sie sollten sich dann nicht pauschal verweigern, sondern realistisch verhandeln und Ihrem Ehepartner letztlich zugestehen, was der Gesetzgeber erwartet.

Glossar zum Artikel:

  • Ein Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten besteht, wenn und soweit die unterhaltsberechtigte Person bedürftig ist und der zum Unterhalt Verpflichtete leistungsfähig ist. Bedürftigkeit bedeutet das Unvermögen, sich selbst angemessen zu unterhalten (§ 1602 BGB). Damit wird vorausgesetzt, dass der Betroffene weder aus zumutbarer Arbeit noch aus Vermögenseinkünften noch aus der zumutbaren Verwertung seines Vermögensstamms seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann. Minderjährige Kinder gelten stets als bedürftig. Ihnen sind volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr gleichgestellt, soweit sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und im Haushalt des betreuenden Elternteils wohnen („sog. privilegierte Kinder“).
  • Trennungs- und nachehelicher Lebensunterhalt richten sich mithin nach den während der Ehe bestehenden Lebensverhältnisse der Ehepartner. Vor allem für den Zeitraum der Trennung soll der soziale Abstieg des unterhaltsberechtigten Ehepartners vermieden werden. Nacheheliche Einkommensveränderungen können den Unterhalt erhöhen, soweit sie bereits in der Ehe absehbar waren. Um den Unterhaltsanspruch zu berechnen, ist zunächst das prägende Einkommen in der intakten Ehe festzustellen. Nicht allein die Erwerbseinkünfte prägen die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern auch Kapitalerträge, der Wohnwert einer selbstgenutzten Wohnung oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Bei der Unterhaltsberechnung für den Trennungs- und nachehelichen Ehegattenunterhalt erhält derjenige Ehegatte, der Einkommen erzielt, einen Erwerbstätigenbonus von 1/10. Der Bonus wird vom Nettogehalt abgezogen. Nach dem verbleibenden Betrag berechnet sich dann die Unterhaltsquote, die im Regelfall 3/7 zu 4/7 beträgt, teils aber auch hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt wird. Zweck ist, die Motivation zur Arbeit zu fördern.
  • Der Unterhaltsanspruch setzt auf Seiten der unterhaltsberechtigten Person Bedürftigkeit und auf Seiten der unterhaltspflichtigen Person Leistungsfähigkeit voraus. Leistungsfähig ist derjenige, der Unterhalt gewähren kann, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 BGB). Die Leistungsfähigkeit beurteilt sich nicht unbedingt nach den Einkünften und Vermögensverhältnissen, sondern danach, was der Unterhaltspflichtige bei zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen könnte. Unterlässt er eine ihm mögliche Arbeit, werden ihm fiktive Einkünfte angerechnet. Ihm müssen allerdings die Mittel für den eigenen angemessenen Unterhalt verbleiben, so dass ihm ein Selbstbehalt (Eigenbedarf) zugebilligt wird.

Geschrieben von: Volker Beeden

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